Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, bei deren Aufstellung oder Änderung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, gelten zusätzlich die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen bei der Aufstellung oder Änderung von Maßnahmenprogrammen der Flussgebietsbehörde. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, sind von den nach § 96 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen