Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
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Kosten des Ausgleichsverfahrens

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Verhältnis ihres durch Schätzung zu ermittelnden Vorteils zur Last.

Literatur im Internet zu § 109 WasserG

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