Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12) |
Literatur im Internet zu § 11 WasserG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 WasserG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
Rechtsberatung
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