Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse der Gewässer (§§ 4 - 12)   
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Duldungspflicht bei Privateigentum am Bett öffentlicher Gewässer

Der Privateigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat die Gewässerbenutzung durch die hierzu Befugten ohne Entschädigung zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes), die Bestandteile des Gewässerbettes sind.

Literatur im Internet zu § 11 WasserG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 WasserG:

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