Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Wasserschutzgebiete, Quellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn
| 1. | der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann oder | |
| 2. | Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder | |
| 3. | die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder | |
| 4. | die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf die Gewässer oder den Hochwasserschutz nicht erwarten lässt. |
Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.
(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.
(5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 68b Abs. 6 durch die Ortspolizeibehörde gelten Absätze 3 bis 6 entsprechend. Soweit die Wasserbehörde zuständig ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 110 WasserG
2 Entscheidungen zu § 110 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2009 - 3 S 170/07
Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsverordnung zur Festsetzung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 3 S 140/07
Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des ...
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Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 24 (Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG))
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
- § 68b (Gewässerrandstreifen)
- Sicherung des Wasserabflusses
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 98 (Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen)
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu § 110 VI 2)