(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere
| 1. | Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 WHG, |
| 2. | als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2), |
| 3. | Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1, und |
| 4. | als Quellenschutzgebiet vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1), |
Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. § 110 findet keine Anwendung.
(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen erteilen.