Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 110a
Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser- und Quellenschutzgebieten

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 WHG,
2. als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2),
3. Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1, und
4. als Quellenschutzgebiet vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1),

Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. § 110 findet keine Anwendung.

(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen erteilen.

Literatur im Internet zu § 110a WasserG

Querverweise

Auf § 110a WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 24 (Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 98 (Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen)

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