Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Eine Verletzung der in § 110 Abs. 2 und 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlaß der Rechtsverordnung gegenüber der Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen.
(2) Bei Rechtsverordnungen, die am 31. Juli 1998 bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist mit diesem Zeitpunkt; das Fehlen des Hinweises ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften.
(3) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 110 Abs. 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend für die bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gesetzten Rechtsverordnungen.
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