Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
Eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen nach § 36a WHG wird durch die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde erlassen.
Literatur im Internet zu § 111 WasserG
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