Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 112 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 112
Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung

(1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 105 Absatz 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

(2) 1Das Entgelt ist nachzuerheben,

1. wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere, wenn die dem Grundlagenbescheid zugrunde liegenden Angaben unrichtig oder unvollständig waren,
2. wenn nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere weil sie sich auf die im Grundlagenbescheid festgestellten Bemessungsgrundlagen auswirken,
3. wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns festgesetzt wurde und die der Maßnahme nach § 105 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde liegende hocheffiziente KWK-Anlage den Dauerbetrieb nicht spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Baubeginns folgt, aufgenommen hat.

2Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. 3Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 105 Absatz 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. 4Das nacherhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238 AO zu verzinsen.

Rechtsprechung zu § 112 WasserG

Entscheidung zu § 112 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 112 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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