Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
(2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(4) Bescheide nach Absatz 3, in denen eine Enteignungsentschädigung oder ein Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG festgesetzt wird, können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheiden die ordentlichen Gerichte. Soweit das Amtsgericht zur Entscheidung zuständig ist, kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Das Gericht kann anstelle einer Enteignungsentschädigung einen Ausgleich oder anstelle eines Ausgleichs eine Enteignungsentschädigung festsetzen; in diesen Fällen ist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der Person des Zahlungspflichtigen zu ändern. Im übrigen sind die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuches über das Verfahren entsprechend anwendbar. Hat der Zahlungspflichtige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges auch im Falle seines Obsiegens zur Last.
(5) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 704 ff (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 112 VI)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- §§ 217 ff (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) (zu § 112 IV 5)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 2 (zu § 112 IV 2)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 10 (Bestellung der Beamtenbeisitzer) (zu § 112 IV 2)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichte
- § 3 Nr. 1 (Landgerichte) (zu § 112 IV 2)