Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 113
Wasserbuch

(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde angelegt und geführt.

(2) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 WHG bezeichneten Rechtsverhältnisse und die Quellenschutzgebiete einzutragen. Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht eingetragen zu werden. Nicht aktenkundige alte Rechte und alte Befugnisse werden nur eingetragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen, soweit erforderlich unter Anschluß der Akten und Pläne, der Wasserbuchbehörde mitzuteilen. 

Amtl. Anm.:

§ 113 Abs. 1 tritt erst am 31. Dezember 2001 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die höheren Wasserbehörden nach Art. 8 Abs. 2 des Wasserrechtsvereinfachungs- und -beschleunigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422) für die Führung des Wasserbuches zuständig.

Literatur im Internet zu § 113 WasserG

Querverweise

Auf § 113 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zuständigkeit und Verfahren
        Verfahren
          Besondere Bestimmungen
            § 113 (Wasserbuch)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 113 WasserG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht