Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
§ 114
Ermittlung auf Grund des Bescheids (zu § 3 Abs. 3, § 4 AbwAG)

(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Einleiter haben auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Meßergebnissen mitzuteilen.

(2) Wird nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, daß im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Ist dies nicht glaubhaft gemacht, ist für die Berechnung der Abwasserabgabe die sich aus dem Bescheid ergebende Schmutzwassermenge maßgebend.

(3) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

Literatur im Internet zu § 114 WasserG

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