Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 114 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Die oberste Wasserbehörde legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. 2Sie soll dabei insbesondere über
berichten. 3Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten.