Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
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Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 abgabepflichtig ist, beträgt 70 vom Hundert der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Ausbringung in der Landwirtschaft geführt wird.

(3) § 114a Abs. 4 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 114b WasserG

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