Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124) |
(1) 1Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. 2Einleiter haben die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
(2) 1Wird nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, ein niedrigerer Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2Ist dies nicht glaubhaft gemacht, sind für die Berechnung der Abwasserabgabe die im Bescheid festgesetzten Werte maßgebend.
Rechtsprechung zu § 115 WasserG
36 Entscheidungen zu § 115 WasserG in unserer Datenbank:
- AG Buchen, 04.11.2021 - 1 C 165/21 Corona
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- AG Neu-Ulm, 20.01.2014 - 3 C 1358/13
- AG Neu-Ulm, 19.09.2023 - 5 C 269/23
- AG Biberach, 06.03.2017 - 2 C 397/15
- AG Calw, 04.07.2023 - 8 C 59/23
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 04.06.2020 - 4 C 162/20
- AG Calw, 29.09.2021 - 8 C 366/21 Corona
- AG Aalen, 09.09.2014 - 8 C 1031/12
- AG Neu-Ulm, 02.10.2015 - 8 C 1014/15
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- LG Karlsruhe, 15.02.2016 - 20 S 118/15
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