Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
§ 115
Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, daß die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.

(2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlaß der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, daß zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.

Rechtsprechung zu § 115 WasserG

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Literatur im Internet zu § 115 WasserG

Querverweise

Auf § 115 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Abwasserabgabe
        § 114b (Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG))
Redaktionelle Querverweise zu § 115 WasserG:

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