Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
§ 115b
Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 AbwAG)

(1) Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.

(2) Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, daß sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.

Literatur im Internet zu § 115b WasserG

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