Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 117 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 117
Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 118 Absatz 1 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, beträgt 70 Prozent der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

(2) 1Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. 2Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Aufbringung in der Landwirtschaft geführt wird.

(3) § 116 Absatz 4 gilt entsprechend.

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