Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
§ 117
Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 116 Abs. 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahrs der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungs- oder des Vorauszahlungsbescheids zur Zahlung fällig.

Literatur im Internet zu § 117 WasserG

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