Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
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Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:

1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,
b) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a) über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
c) über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. 1, 2 und 4,
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 122 Abs. 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a) über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Abs. 1 und 2,
b) über die Steuerfestsetzung § 155, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1, § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie § 171 Abs. 1 und 2, Absatz 3 mit der Maßgabe, daß an Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs. 9 bis 14, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1 bis 3, §§ 175, 176 und 182,
c) über die Haftung §§ 191 und 192,
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232,
b) über die Verzinsung und Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
a) über die allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 3,
b) über die Niederschlagung § 261.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
2. des Wortes "Steuer", allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort "Abgabe",
3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben",
4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
5. der Worte "§ 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" die Worte "§ 15 Abs. 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes". 
Hinweise der Redaktion:

Zu Absatz 1 Nr. 5 b):

§ 155 Abs. 5 VwGO <Fassung bis 31.12.01> ist nunmehr § 155 Abs. 4 VwGO.

Zu Absatz 2 Nr. 5:

An die Stelle von § 15 Abs. 2 VwZG a.F. und § 15 Abs. 2 LVwZG a.F. sind § 10 Abs. 2 VwZG und § 10 Abs. 2 LVwZG getreten.

Literatur im Internet zu § 117a WasserG

Querverweise

Auf § 117a WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17c (Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 117a WasserG:

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