Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 120 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120
Verrechnung (zu § 10 Absatz 3 AbwAG)

(1) 1Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. 2Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.

(2) 1Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. 2Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.

(3) Die Verrechnung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres erklärt werden, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasseranlage in Betrieb genommen wurde.

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