Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   
§ 123a
Eigentum an Uferstreifen im Geltungsbereich des früheren württembergischen Wassergesetzes

Soweit durch die Festsetzung der Uferlinie in § 7 Abs. 1 eine Veränderung gegenüber der in Artikel 7 Abs. 3 des württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (RegBl. S. 921) festgelegten Uferlinie eingetreten ist und hierdurch Grundstücke (Uferstreifen) herrenlos geworden sind, wird an diesen Uferstreifen Eigentum des Eigentümers des Gewässerbettes begründet.

Literatur im Internet zu § 123a WasserG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 123a WasserG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht