Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132) |
(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.
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