Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 122 - 132)   

§ 124
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 16 WHG)

(1) Eine öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger erlassen.

(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müßte, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG.

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