Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 125 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 8 - Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 125 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 125
Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 100) sind die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Absatz 1 AO beträgt zwei Jahre.

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