Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 14 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) Als Benutzungen im Sinne von § 9 WHG gelten insbesondere auch
(2) 1Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. 2Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht.
Querverweise
Auf § 14 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 26 (Stauanlagen)
- Schifffahrt
- § 39 (Ausübung der Schifffahrt)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)