Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
§ 14
Verpflichtungen der Benutzer

(1) Die Gewässer sind so zu benutzen, daß deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser abgeleitet, so ist das nicht verbrauchte Wasser zurückzuleiten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung vermieden werden kann.

(2) Die Benutzer sind verpflichtet, die Anlagen zur Benutzung des Wassers, namentlich Stau-, Zuleitungs-, Ableitungs- und Entnahmeanlagen, so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, daß nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen, verbraucht wird oder verlorengeht.

(3) Die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Benutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 14 WasserG

Entscheidung zu § 14 WasserG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 14 WasserG

Querverweise

Auf § 14 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 58 (Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden)
          § 59 (Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer)

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