Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG). Diese Vorschriften können insbesondere betreffen
| 1. | qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, | |
| 2. | Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, | |
| 3. | den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, | |
| 4. | den Bau und Betrieb von Anlagen, | |
| 5. | die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, | |
| 6. | die durchzuführenden Verfahren, | |
| 7. | die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, | |
| 8. | Meßmethoden und Meßverfahren, | |
| 9. | den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen. |
Soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Vereinbarungen den unmittelbaren Gesundheitsschutz der Wassernutzer bezwecken, werden die Oberste Wasserbehörde und die Oberste Gesundheitsbehörde ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(2) Das Umweltministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Beschlüssen und zur Umsetzung von Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Schiffahrt und die Benutzung der Gewässer durch kleine Fahrzeuge zu regeln. Diese Vorschriften können insbesondere betreffen
| 1. | die Anforderungen an die Zulassung und das Führen von kleinen Fahrzeugen, Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen, | |
| 2. | die Regelung des Verkehrs auf den Gewässern. |
Rechtsprechung zu § 14a WasserG
Entscheidung zu § 14a WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 1504/06
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