Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 15 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15
Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG)

(1) § 20 Absatz 1 WHG gilt mit der Maßgabe, dass zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vor dem 1. März 1960 vorhanden waren.

(2) 1Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 1. März 1960 gegolten haben. 2Die zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag bezogen auf den 1. März 1960 feststellen sowie Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen.

Rechtsprechung zu § 15 WasserG

6 Entscheidungen zu § 15 WasserG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht