Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
(1) § 20 Absatz 1 WHG gilt mit der Maßgabe, dass zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vor dem 1. März 1960 vorhanden waren.
(2) 1Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 1. März 1960 gegolten haben. 2Die zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag bezogen auf den 1. März 1960 feststellen sowie Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen.
Rechtsprechung zu § 15 WasserG
6 Entscheidungen zu § 15 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- OLG Stuttgart, 31.10.2018 - 3 U 42/18
Wasserversorgung: Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug aus einem im Jahr 1903 ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21
Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage
- VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 630/16
Mindestwasserführung; Fischaufstieg; Fischabstieg; Alte Wasserrechte; Wehranlage; ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22
Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14
Streitwertfestsetzung