Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
§ 16
Erlaubnis

Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und 6 und § 10 WHG sowie § 15 dieses Gesetzes entsprechend.

Literatur im Internet zu § 16 WasserG

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