Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17a
Entgelt für Wasserentnahmen

Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 17a WasserG

7 Entscheidungen zu § 17a WasserG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 17a WasserG

Querverweise

Auf § 17a WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 119 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 17a WasserG:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 14 III Nr. 3 (Gebührenbemessung)
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