Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
Im Sinne der §§ 17c bis 17o bedeutet:
| 1. | Entgeltpflichtiger ist derjenige, der ein Gewässer in der in § 17c näher bezeichneten Art und Weise benutzt. | |
| 2. | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in der jeweils geltenden Fassung. | |
| 3. | Hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutz wärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50) erfüllt. | |
| 4. | Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern sind solche Maßnahmen, die geeignet sind, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Artikel 4 der Richtlinie 2000/ 60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1) zu erreichen. | |
| 5. | Aufwendungen sind diejenigen Herstellungskosten, die als Aufwendungen im Sinne von § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anerkannt werden können. | |
| 6. | EMAS-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltprüfung (EMAS – ABl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung validiert und registriert sind. | |
| 7. | ISO 14001-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der EN ISO 14001:2004 in der jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2010 von einer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sind. Als ISO 14001-Umweltmanagementsysteme gelten auch solche Systeme, die vor dem 1. Januar 2010 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sind, wenn die Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle noch nicht abgelaufen ist. | |
| 8. | Abgabenordnung ist die Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475), in der jeweils geltenden Fassung. | |
| 9. | Umweltgutachterin oder Umweltgutachter ist eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3491), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399, 406), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf. | |
| 10. | Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Im Falle von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB sind die Voraussetzungen nach § 319 HGB zu erfüllen. |
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Querverweise
Auf § 17b WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)