Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17e
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum

(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

(2) Das Entgelt beträgt für

1. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,051 Euro je Kubikmeter,
2. die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,
3. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro je Kubikmeter.

(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(4) Das Entgelt steht dem Land zu.

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Literatur im Internet zu § 17e WasserG

Querverweise

Auf § 17e WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17b (Begriffsbestimmungen)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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