Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
(2) Das Entgelt beträgt für
| 1. | die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,051 Euro je Kubikmeter, | |
| 2. | die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter, | |
| 3. | die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro je Kubikmeter. |
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(4) Das Entgelt steht dem Land zu.
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Querverweise
Auf § 17e WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung