Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17i
Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbehörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach §§ 17f, 17g und 17h sowie Nachweise nach §§ 17k und 17l, vorzulegen (Erklärungsumfang). Die Entgelterklärung ist nach einem vom Umweltministerium vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amtlichen elektronischen Vordrucks absehen. Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 17f, 17g und 17h die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. § 109 Abs. 1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152 der Abgabenordnung festsetzen (Verspätungszuschlag). Die Geltendmachung von Anträgen nach §§ 17f, 17g und 17h ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert.

(2) Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach §§ 17f, 17g oder 17h jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden angerechnet.

(3) Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 auf fünfzehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 die auf fünfzehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17c folgenden Kalenderjahres. Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 17f die Festsetzungsfrist

1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Maßnahme nach § 17f Abs. 2 Nr. 2 zugrunde liegende KWK-Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat, wenn nach § 17f Abs. 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns erfolgt,
2. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, wenn nachträglich Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2 vorgenommen worden sind, die sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Festsetzung des Entgelts auswirken.

Im Falle von § 17f endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

(4) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

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Literatur im Internet zu § 17i WasserG

Querverweise

Auf § 17i WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17b (Begriffsbestimmungen)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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