Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17k
Nachweise für Ermäßigungen

(1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:

1. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm be ruhen. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
2. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wärmeversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. Nach Inbetriebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzelnachweis nach § 17f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalenderjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8 Abs. 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.
3. Im Falle von § 17f Abs. 2 Nr. 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungsentscheidung. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
4. Im Falle von § 17g durch die Vorlage einer EMAS-Registrierung oder einer gültigen ISO 14001-Zertifizierung.

(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

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Literatur im Internet zu § 17k WasserG

Querverweise

Auf § 17k WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17b (Begriffsbestimmungen)
          § 17f (Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern)
          § 17i (Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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