Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17m
Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung

(1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 17f Abs. 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

(2) Das Entgelt ist nachzuerheben,

1. wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere, wenn die dem Grundlagenbescheid zugrunde liegenden Angaben unrichtig oder unvollständig waren,
2. wenn nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 17f Abs. 2 zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere weil sie sich auf die im Grundlagenbescheid festgestellten Bemessungsgrundlagen auswirken,
3. wenn nach § 17f Abs. 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns festgesetzt wurde und die der Maßnahme nach § 17f Abs. 2 Nr. 2 zugrunde liegende hocheffiziente KWK-Anlage den Dauerbetrieb nicht spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Baubeginns folgt, aufgenommen hat.

Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 17f Abs. 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. Das nacherhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

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Literatur im Internet zu § 17m WasserG

Querverweise

Auf § 17m WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17b (Begriffsbestimmungen)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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