Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   

§ 17n
Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Beim Vollzug der §§ 17a bis 17o sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über

1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5 und 7 bis 15,
2. die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32,
3. die Steuerpflichtigen nach §§ 33 bis 36,
4. das Steuerschuldverhältnis nach §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
5. über die Haftung nach §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
6. die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88,
7. die Verwaltungsakte nach § 129,
8. die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1,
9. die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach §§ 218, 219, 224 Abs. 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,
10. die Verzinsung und Säumniszuschläge nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist, § 237 Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
11. die Sicherheitsleistung nach §§ 241 bis 248,
12. die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Abs. 3,
13. die Niederschlagung nach § 261.

Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle

1. der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde,
2. des Wortes "Abgabe" das Wort "Entgelt",
3. des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Entgelten",
4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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Literatur im Internet zu § 17n WasserG

Querverweise

Auf § 17n WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17b (Begriffsbestimmungen)
          § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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