Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Beim Vollzug der §§ 17a bis 17o sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über
| 1. | die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5 und 7 bis 15, | |
| 2. | die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32, | |
| 3. | die Steuerpflichtigen nach §§ 33 bis 36, | |
| 4. | das Steuerschuldverhältnis nach §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49, | |
| 5. | über die Haftung nach §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77, | |
| 6. | die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88, | |
| 7. | die Verwaltungsakte nach § 129, | |
| 8. | die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, | |
| 9. | die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach §§ 218, 219, 224 Abs. 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232, | |
| 10. | die Verzinsung und Säumniszuschläge nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist, § 237 Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240, | |
| 11. | die Sicherheitsleistung nach §§ 241 bis 248, | |
| 12. | die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251 Abs. 3, | |
| 13. | die Niederschlagung nach § 261. |
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle
| 1. | der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde, | |
| 2. | des Wortes "Abgabe" das Wort "Entgelt", | |
| 3. | des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Entgelten", | |
| 4. | des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht. |
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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Querverweise
Auf § 17n WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung