Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 18 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Änderung von Wasserbenutzungsanlagen

1Wer eine zugelassene Wasserbenutzungsanlage oder eine sonstige Benutzung ändern möchte, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

Rechtsprechung zu § 18 WasserG

2 Entscheidungen zu § 18 WasserG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

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