Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   1. Abschnitt - Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung (§§ 1 - 3)   
§ 2
Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.

(2) Öffentliche Gewässer sind

1. die natürlichen Wasserläufe,
2. die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
3. die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.

Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.

(3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefaßt wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

Literatur im Internet zu § 2 WasserG

Querverweise

Auf § 2 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 4 (Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer)

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