Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
(1) 1Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf
1. | das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und | |
2. | das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. |
(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.
Rechtsprechung zu § 20 WasserG
4 Entscheidungen zu § 20 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von ...
- VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 5845/20
Das Nachtangelverbot dient nicht dem Schutz der Fischerei
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 - 3 K 3559/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung mit Badeverbot
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2018 - 3 S 963/16
Einschränkung des Tauchens in einem Baggersee durch Rechtsverordnung
Querverweise
Auf § 20 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)