Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 20 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 20
Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)

(1) 1Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.

(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf

1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.

Rechtsprechung zu § 20 WasserG

4 Entscheidungen zu § 20 WasserG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 20 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 126 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht