Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nicht in oder auf Grund von § 19a Abs. 2 WHG bestimmt sind, sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind oder die der landwirtschaftlichen Düngung dienen. Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann. § 76 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
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Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 25b (Verordnungsermächtigungen)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 96 (Sachliche Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 120 (Ordnungswidrigkeiten)