Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b) |
(1) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
| 1. | die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, | |
| 2. | eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird. |
(2) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung außerdem
| 1. | bestimmen, daß anzuzeigen ist | ||
| a) | die Errichtung, der Betrieb und die Stillegung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die weder nach § 19a Abs. 1 WHG noch nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs, | ||
| b) | die Stillegung genehmigungsbedürftiger Rohrleitungsanlagen, | ||
| 2. | allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß das Vorhaben anzuzeigen hat, wer | ||
| a) | Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG errichten, betreiben oder stillegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will, | ||
| b) | eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will, | ||
| 3. | bestimmen, wie Anlagen nach § 19a WHG, § 25a dieses Gesetzes und § 19g Abs. 1 und 2 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Die oberste Wasserbehörde kann insbesondere Vorschriften erlassen über | ||
| a) | technische Anforderungen an solche Anlagen; § 45a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend, | ||
| b) | die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung der Wasseranreicherung und in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes getroffen worden sind, | ||
| c) | die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige, | ||
| d) | das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist, | ||
| e) | die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen, | ||
| f) | die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 19l WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sein können, | ||
| g) | die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben, | ||
| 4. | bestimmen, wie mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen nach Nummer 3 umzugehen ist. | ||
Soweit die Rechtsverordnung den Aufgabenbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums betrifft, wird sie im Einvernehmen mit diesem erlassen.
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