Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b) |
| Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29) |
(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe, sowie zum Einleiten von Grund-, Quell- oder Tagwasser und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 von unschädlichem Abwasser aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und kleingewerblichen Betrieben in geringem Umfang.
(2) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.
Rechtsprechung zu § 26 WasserG
1 Entscheidungen zu § 26 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1980 - VII 274/79
Fischteich; Gemeingebrauch; Anliegergebrauch; Anlieger
Literatur im Internet zu § 26 WasserG
Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17c (Entgeltpflichtige Benutzungen)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- § 26 II 2 Nr. 2 (Naturschutzgebiete) (zu §§ 26 ff)
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