Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b) |
| Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29) |
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Querverweise
Auf § 27 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- WasserG
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 10 (Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17c (Entgeltpflichtige Benutzungen)