Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29)   

§ 27
Anliegergebrauch (zu § 24 Abs. 2 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger dürfen öffentliche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WHG und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 und 2 benutzen (Anliegergebrauch).

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Literatur im Internet zu § 27 WasserG

Querverweise

Auf § 27 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 10 (Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer)
     
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 17c (Entgeltpflichtige Benutzungen)
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