Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29)   

§ 28
Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch, der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen, soweit sie nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht nicht zugelassen waren. Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist als Gemeingebrauch zulässig, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 entspricht.

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

1. die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie
2. das Verhalten im Uferbereich regeln.

(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft als Gemeingebrauch zulassen.

(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

(5) § 76 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 28 WasserG

5 Entscheidungen zu § 28 WasserG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 28 WasserG

Querverweise

Auf § 28 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 26 (Gemeingebrauch (zu § 23 WHG))
            § 27 (Anliegergebrauch (zu § 24 Abs. 2 WHG))
Redaktionelle Querverweise zu § 28 WasserG:
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            § 10 I (Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen) (zu § 28 II)
     
      Die Organisation der Polizei
        Die Polizeibehörden
          Aufbau
            § 62 IV 1 (Allgemeine Polizeibehörden) (zu § 28 II)
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III 1 (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 28 II)
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