Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Erster Unterabschnitt - Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch (§§ 26 - 29)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 29
Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind.

Literatur im Internet zu § 29 WasserG

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