Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Schifffahrt (§§ 30 - 30b) |
(1) Gewässer, die für die Schiffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schiffahrt benutzen. Die Bestimmung trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde. Sie wird im Staatsanzeiger bekanntgegeben.
(2) Das Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
| 1. | die Ausübung der Schifffahrt, | |
| 2. | das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie | |
| 3. | die Benutzung der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen |
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
| a) | mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, | |
| b) | technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes |
eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.
(4) § 21 WHG gilt entsprechend für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3, auch soweit es um Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen geht. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 kann vom Innenministerium durch Rechtsverordnung auf die höheren Wasserbehörden und die unteren Wasserbehörden übertragen werden. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 erstreckt sich nicht auf Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
(5) Soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, durch Genehmigung zulassen. § 76 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Der Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.
(7) Die Anlieger an den der Schiffahrt dienenden Gewässern haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Rechtsprechung zu § 30 WasserG
- VGH, Windsurfen auf dem Bodensee, 13.3.87 (VBlBW 1987, 377)
§§ 28 II, 30 II WasserG, Abgrenzung RVO - Allgemeinverfügung
Literatur im Internet zu § 30 WasserG
Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
Rechtsberatung
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