Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Schifffahrt (§§ 30 - 30b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30
Schiffahrt

(1) Gewässer, die für die Schiffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schiffahrt benutzen. Die Bestimmung trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde. Sie wird im Staatsanzeiger bekanntgegeben.

(2) Das Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde

1. die Ausübung der Schifffahrt,
2. das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie
3. die Benutzung der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

a) mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
b) technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.

(4) § 21 WHG gilt entsprechend für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3, auch soweit es um Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen geht. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 kann vom Innenministerium durch Rechtsverordnung auf die höheren Wasserbehörden und die unteren Wasserbehörden übertragen werden. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 erstreckt sich nicht auf Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(5) Soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, durch Genehmigung zulassen. § 76 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Der Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.

(7) Die Anlieger an den der Schiffahrt dienenden Gewässern haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

Rechtsprechung zu § 30 WasserG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 30 WasserG

Querverweise

Auf § 30 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 26 (Gemeingebrauch (zu § 23 WHG))
          Schifffahrt
            § 30a (Beleihung von juristischen Personen)
            § 30b (Fahrverbot)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 WasserG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 904 (Notstand) (zu § 30 III)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 30 III 1)

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