Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Schifffahrt (§§ 30 - 30b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30a
Beleihung von juristischen Personen

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Innenministeriums.

(2) Das Innenministerium wird ferner ermächtigt, in den Rechtsverordnungen nach § 30 den Hafenunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu beauftragen und ihm Befugnisse, die dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Hafens dienen, einzuräumen.

Literatur im Internet zu § 30a WasserG

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