Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Dritter Unterabschnitt - Aufstauen und Absenken (§§ 31 - 35)   

§ 35
Ablassen

Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine infolge des Ablassens durch Sedimentsaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

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Literatur im Internet zu § 35 WasserG

Querverweise

Auf § 35 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
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