Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   2. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer (§§ 26 - 35b)   
   Vierter Unterabschnitt - Mindestwasserführung, Wasserkraftnutzung (§§ 35a - 35b)   

§ 35b
Wasserkraftnutzung

(1) Die Wasserkraftnutzung ist zu ermöglichen, soweit nicht Belange des Wohls der Allgemeinheit überwiegen.

(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung nach § 35a erhalten bleibt. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 35b WasserG

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