Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 36 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer

1Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. 2Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.

Querverweise

Auf § 36 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 35 (Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG))
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