Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 3. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers (§§ 36 - 37) |
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zuläßt, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn von den Benutzungen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.
(3) Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 eingehalten werden.
Literatur im Internet zu § 36 WasserG
Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17a (Entgelt für Wasserentnahmen)
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