Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   4. Abschnitt - Heilquellenschutz (§§ 38 - 42)   

§ 39
Staatliche Anerkennung

Heilquellen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu erhalten sind, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

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Literatur im Internet zu § 39 WasserG

Querverweise

Auf § 39 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      [ohne amtliche Überschrift]
        Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung
          § 1 (Einleitende Bestimmung (zu § 1 WHG))
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