Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g)   

§ 3c
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 1b Abs. 2, §§ 36, 36b WHG)

(1) Für die baden-württembergischen Anteile jedes Bearbeitungsgebiets ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1 und § 33a Abs. 1 WHG festgelegten Ziele zu erreichen. Die Bewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme bedürfen der Zustimmung des Landtags. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 bis 6 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b Abs. 2 bis 4 WHG genannten Informationen.

(2) Im Einzugsbereich des Rheins erstellen die Flussgebietsbehörden Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Rhein und koordinieren diese mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplanes und des internationalen Maßnahmenprogramms mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.

(3) Im Einzugsgebiet der Donau erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Donau und koordiniert diese mit den zuständigen Behörden des Freistaates Bayern. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Koordinierung nach Absatz 2 und 3 erfolgt im Benehmen und soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsabkommen die Einzelheiten der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 regeln.

(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sowie die Beiträge nach Absatz 2 und 3 sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Die Bewirtschaftungspläne und ihre Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; die Aktualisierung bedarf der Zustimmung des Landtags. Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

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Literatur im Internet zu § 3c WasserG

Querverweise

Auf § 3c WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 47 (Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG))
        Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
          § 68b (Gewässerrandstreifen)
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