Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g) |
| 2. Abschnitt - Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten (§§ 3a - 3g) |
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Diese Frist kann von der Flussgebietsbehörde unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(2) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand für das Grundwasser im Sinne des § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Bei den Schutzgebieten im Sinne von Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG sind alle in Absatz 1 und 2 genannten Ziele bis 22. Dezember 2015 zu erreichen, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(4) Die Flussgebietsbehörde kann nach Maßgabe des § 25d Abs. 1 WHG für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele als nach § 25a Abs. 1 WHG und § 25b Abs. 1 WHG festlegen. Für Grundwasser gilt dies nach § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG mit der Maßgabe, dass anstelle des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringst mögliche Veränderung des guten Zustandes des Grundwassers zu erreichen ist.
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