Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
| 4. Abschnitt - Heilquellenschutz (§§ 38 - 42) |
(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann die Wasserbehörde ein Quellenschutzgebiet festsetzen. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 24 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Wenn in dem festzusetzenden Quellenschutzgebiet abbauwürdige Mineralien anstehen, entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
(2) Auch außerhalb eines Quellenschutzgebiets kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die erforderlichen Anordnungen zu deren Beseitigung treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 40 WasserG
2 Entscheidungen zu § 40 WasserG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07
Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.1980 - VII 907/79
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Querverweise
- WasserG
- [ohne amtliche Überschrift]
- Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung
- § 1 (Einleitende Bestimmung (zu § 1 WHG))
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 25b (Verordnungsermächtigungen)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 110a (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser- und Quellenschutzgebieten)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- Friedhöfe
- § 4 II (Bodenbeschaffenheit und Lage)