Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 40 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 3 - Schifffahrt (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 40
Beleihung von juristischen Personen

(1) 1Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sportund Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. 2Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. 3Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Schifffahrtsbehörde.

(2) 1Die für den Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde kann den Betreiber eines Hafens beauftragen, in Wahrnehmung ihrer durch diese Rechtsverordnung geregelten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs und Betriebs im Hafen zu treffen. 2Die zuständige Behörde und der Betreiber des Hafens treffen eine Vereinbarung über den Ersatz der durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstandenen Aufwendungen und die Anrechnung erhobener Verwaltungsgebühren.

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