Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   4. Abschnitt - Heilquellenschutz (§§ 38 - 42)   

§ 41
Besondere Pflichten

Eine staatlich anerkannte Heilquelle unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Wasserbehörde kann jederzeit besondere Betriebs- und Überwachungspflichten, die zur Erhaltung der Quelle erforderlich sind, vorschreiben.

Rechtsprechung zu § 41 WasserG

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Literatur im Internet zu § 41 WasserG

Querverweise

Auf § 41 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      [ohne amtliche Überschrift]
        Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung
          § 1 (Einleitende Bestimmung (zu § 1 WHG))
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