Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   6. Abschnitt - Abwasserbeseitigung (§§ 45a - 45k)   
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Verpflichtung zur Beseitigung

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden. Sie haben das Abwasser insbesondere zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten, zu reinigen und die hierfür erforderlichen Kanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Regenwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

(2) Die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt für

1. Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt,
2. in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, welches im Rahmen des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird, es sei denn, ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation ist mit vertretbarem Aufwand möglich,
3. Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird und
4. Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde.

Soweit die Gemeinden nicht zur Beseitigung verpflichtet sind, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.

(4) Die Gemeinden regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können eine Vorbehandlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwasser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen. Die Gemeinden können in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, haben das Betreten des Grundstückes zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen nach Absatz 4 zu dulden.

(6) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlagen in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Literatur im Internet zu § 45b WasserG

Querverweise

Auf § 45b WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch
            § 28 (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu § 24 Abs. 1 WHG))
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers
          § 36 (Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 33 WHG))
        Abwasserbeseitigung
          § 45c (Privatisierung der Abwasserbeseitigung)
          § 45d (Überörtliche Planung der Abwasserbeseitigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 45b WasserG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Erschließung
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 123 ff (Erschließungslast) (zu §§ 45b ff)

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